Verordnungen Energiestrategie 2050

Bis zu 47.5 Rappen Einspeisevergütung

02.02.2017

Geothermie-Projekte zur Stromproduktion profitieren von einer Einspeisevergütung zwischen 22.7 und 47.5 Rappen pro Kilowattstunde – je nach Grösse und Typ. Zudem sollen Geothermie-Projekte durch eine unabhängige Fachperson begleitet werden. Das sehen die Verordnungen zur Energiestrategie 2050 vor. Die Vernehmlassung dauert bis zum 8. Mai.

Der Bundesrat hat im Rahmen der Energiestrategie 2050 auch die Verordnungen zum neuen Energiegesetz und zum neuen CO2-Gesetz in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis zum 8. Mai 2017. Die wichtigsten Punkte für die Geothermie sind:

Maximaler Netzzuschlag
Mit dem Netzzuschlag werden die Gelder zur Förderung der erneuerbaren Energien erhoben. Gemäss Energiegesetz darf der Netzzuschlag «höchstens» 2.3 Rappen pro Kilowattstunde betragen. In der Verordnung schöpft der Bundesrat den Spielraum aus und legt den Zuschlag gleich zu Beginn beim Maximum von 2.3 Rappen fest.

Einspeisevergütung
Neu wird zwischen hydrothermalen und petrothermalen Projekten unterschieden. Hydrothermale Projekte (Nutzung von natürlich im Untergrund vorkommendem Heisswasser) erhalten für die Stromproduktion je nach Anlagegrösse eine Einspeisevergütung von 22.7 bis 40 Rappen pro Kilowattstunde. Diese Ansätze bleiben gegenüber der aktuellen Verordnung unverändert. Neu wird die petrothermale Geothermie (Erschliessung eines natürlich vorkommenden Wärmereservoirs durch einen mit künstlicher Stimulation erzeugten Wärmetauscher) zusätzlich mit 7.5 Rappen pro Kilowattstunde gefördert. Damit profitiert petrothermaler Strom je nach Anlagegrösse von einer Vergütung von 30.2 bis 47.5 Rappen. Der Bundesrat rechtfertigt den Zuschlag mit der kapitalintensiven Erschliessung. Gemäss Berechnungen des Bundesamts für Energie (BFE) sind die Gestehungskosten für Strom aus petrothermalen Anlagen pro Kilowattstunde 5 bis 17 Rappen höher als für Strom aus hydrothermalen Anlagen.

hydrothermal     petrothermal  
Leistung (MW) Vergütung (Rp/kWh) Leistung (MW) Vergütung (Rp/kWh)
≤ 5 40.0   ≤ 5 47.5
≤ 10 36.0   ≤ 10 43.5
≤ 20 28.0   ≤ 20 35.5
> 20 22.7   > 20 30.2

Allerdings: Um von der Einspeisevergütung profitieren zu können, ist das Zeitfenster aus Sicht Geothermie äusserst kurz. Bereits ab 2023 gibt es keine neuen Verpflichtungen mehr für Einspeisevergütungen.

Geothermie-Erkundungsbeitrag für Stromprojekte
Neu können auch Arbeiten zur Erkundung des tiefen Untergrunds mit bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützt werden. Anrechenbar sind:

  • Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet.
  • Planungskosten, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit Dritten für Akquisition, Analyse und Interpretation neuer Geodaten anfallen (ohne Kosten, die im Rahmen behördlicher Abläufe für, während und nach der Prospektion anfallen).
  • Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes.
  • Bohrkosten inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung und von Horchbohrungen.
  • Bohrlochstimulationen.
  • Bohrlochtests.
  • Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung.
  • Analysen vorgefundener Substanzen.
  • Geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht wurden.

Geothermie-Garantie für Stromprojekte
Ist eine Bohrung nicht erfolgreich, kann der Bund bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten übernehmen. Anrechenbar sind:

  • Erdwissenschaftliche Prospektionen, die durch Erhebung neuer Geoprimär- und Geosekundärdaten der örtlichen Bestimmung des obertägigen Bohrstandorts, der Identifikation und Charakterisierung des möglichen Geothermie-Reservoirs und des Bohrlandepunkts dienen. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn der Antrag nach Abschluss dieser Arbeiten eingereicht wird.
  • Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes.
  • Bohrkosten inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen.
  • Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung.
  • Bohrlochtests.
  • Bohrloch- und Resrvoirstimulationen.
  • Zirkulationstests
  • Analysen vorgefundener Substanzen.
  • Geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht wurden.

Direkte Geothermie-Nutzung für Wärmebereitstellung
Für Geothermie-Wärmeprojekte werden aus der CO2-Abgabe jährlich bis zu 30 Millionen Franken für die Erkundung und Erschliessung von Reservoiren bereitgestellt. Der Bund kann bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten übernehmen. Anrechenbar sind:

  • Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet.
  • Planungskosten, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit Dritten für Akquisition, Analyse und Interpretation neuer Geodaten anfallen (ohne Kosten, die im Rahmen behördlicher Abläufe für, während und nach der Prospektion anfallen).
  • Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes.
  • Bohrkosten inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung, für Rückführungsbohrungen und Horchbohrungen.
  • Bohrlochstimulationen.
  • Bohrlochtests.
  • Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung.
  • Analysen vorgefundener Substanzen.
  • Geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation, sofern sie von Dritten erbracht wurden.

Expertengremium und Projektbegleitung
Ein Projektant hat seine Anträge ans Bundesamt für Energie (BFE) zu richten. Ein durch das BFE zusammengestelltes Expertengremium beurteilt anschliessend die Anträge und gibt zuhanden des BFE Empfehlungen ab. Wird das Projekt positiv beurteilt, empfiehlt das Expertengremium eine Fachperson als Projektbegleitung für das gesamte Vorhaben. Diese Fachperson rapportiert an das Expertengremium. Nach Abschluss des Projekts beurteilt das Expertengremium die Ergebnisse. Aufgrund dieser Beurteilung entscheidet das BFE. Expertengremium und Projektbegleitung kommen beim Erkundungsbeitrag, bei der Garantie und bei Projekten zur Wärmebereitstellung zum Zug. Swisstopo ist laut Verordnung je nach Untertützungsform zwingend im Expertengremium vertreten und stellt zum Teil auch die Projektbegleitung.

Primärdaten werden veröffentlicht
Empfänger von Beiträgen zur Erkundung des tiefen Untergrunds und zur Erschliessung des Untergrunds für Geothermie-Wärme- und Stromprojekte müssen sämtliche Daten swisstopo zur Verfügung stellen. swisstopo darf diese nutzen und bearbeiten – soweit es im Geoinformationsgesetz und in der Landesgeologieverordnung vorgesehen ist. Nach einer gewissen Schutzfrist werden die Rohdaten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Von einem Projektanten interpretierte Daten (Sekundärdaten) stehen nur swisstopo und der Bundesverwaltung zur Verfügung, nicht aber der Öffentlichkeit.

Bund kann Geld zurückfordern
Sollte ein Geothermie-Projekt, das mit Bundesunterstützung realisiert worden ist, «übermässige Gewinne» erwirtschaften, kann der Bund Gelder zurückfordern. Das gilt für Geothermie-Erkundungsbeiträge, für Geothermie-Garantien und für Geothermie-Wärmeprojekte.

Neuerungen ab Anfang 2018
Sollte die Schweizer Bevölkerung am 21. Mai die Energiestrategie 2050 gutheissen, können das revidierte Energiegesetz, das revidierte CO2-Gesetz und die entsprechenden Verordnungen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Allerdings: Das Zeitfenster, in welchem die Geothermie von diesen Förderungen profitieren kann, ist kurz ­– zu kurz. Nur bis 2031 können Förderbeiträge gesprochen werden.

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